Veranstaltungsbedingungen

Veranstaltungsbedingungen

LIGHT WALK

Mit dem Erwerb der Eintrittskarte erkennt der Käufer die nachfolgenden Veranstaltungsbedingungen für die Club Tour am 13.03.2020 und den Light Walk am 14.03.2020 an.

Die Veranstaltungsbedingungengelten für die rechtliche Beziehung zwischen dem Käufer der Eintrittskarte und dem Veranstalter des Light Walks .
Bei einer Weitergabe der Eintrittskarte an Dritte haftet der Käufer für die Kenntniserlangung und das Anerkenntnis dieser AGB durch den Dritten.

Die Veranstaltungsbedingungen können auf der Internetseite des Light Walks unter
www.light-walk.de
eingesehen werden und werden im Eingangsbereich des Festzeltes auf dem Eventgelände ausgehangen.

§1 Tickets

Durch den Erwerb der Eintrittskarten kommt eine vertragliche Beziehung zwischen dem Käufer und der Light Walk GbR zustande – unabhängig von der tatsächlichen Verkaufsstelle-.
Über eventuell zusätzliche Vorverkaufsgebühren entsteht zwischen der jeweiligen Vorverkaufsstelle und dem Käufer ein gesonderter Vertrag.
Durch den Kauf der Eintrittskarte erwirbt der Käufer ein Besuchsrecht der Veranstaltung. Mit der Buchung erkennt der Käufer der Eintrittskarte die sich aus der AGB , der Festplatzordnung und der Parkplatzordnung ergebenen Rechte und Pflichten an.
Die Eintrittskarte ist bis zum Betreten der Light Walk Route übertragbar.
Der Teilnehmer erhält am Veranstaltungstag einen eindeutigen Zugangsbeweis , so dass im Anschluss die Eintrittskarte ihre Gültigkeit verliert.
Die Eintrittskarten dürfen nicht ohne schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerblich weiterverkauft werden.
Das Präparieren der Eintrittskarte (z.Bsp. Aufdrucken, Abändern oder sonstige Arten der Veränderung des Tickets) zum Zwecke der Täuschung oder Benachteiligung anderer Personen ist untersagt.


§2 Jugendliche und Kinder

(1) Es gelten die Regeln des Jugendschutzgesetzes. Diese hängen im Eingangsbereich des Festzeltes auf dem Eventgelände aus.
(2) Kinder und Jugendliche müssen von einem Erziehungsberechtigten begleitet werden.
Dies gilt nicht, wenn Kinder in Begleitung einer volljährigen Person sind, denen die Erziehungsberechtigung für die Dauer der Veranstaltung schriftlich übertragen wurde.
Erziehungsberechtigte im Sinne des Gesetzes sind:
– jede Person, der allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des BGB die Personensorge zusteht. ( Vater, Mutter oder Vormund )
– jede sonstige Person über 18 Jahren, soweit sie wegen einer Vereinbarungmit dem Personenberechtigten Aufgaben der der Personensorge wahrnimmt.
Soweit es auf die Begleitung durch einen Erziehungsberechtigten ankommt, haben diese Personen ihre Berechtigung auf Verlangen schriftlich vorzulegen.

§3 Haftung

(1) Die Light Walk GbR haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen sofern er oder einer seiner Vertreter oder Erfüllungshilfen eine wesentliche Pflicht verletzt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(2) Bei Verletzung von anderen als in Abs. 1 genannten Pflichten, haftet die Light Walk GbR
für sich und seine Vertreter und Erfüllungsgehilfen nur wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, es sei denn es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Dem Veranstaltungsbesucher ist bekannt, dass es bei der Light Walk Veranstaltung zu erhöhten Lärmwerten kommen kann.
Für den Schutz vor Hörschäden ist der Teilnehmer selbst verantwortlich.
(3) Wird eine wesentliche Vertragspflicht im Sinne des Abs. 1 fahrlässig verletzt, so ist die Haftung der Light Walk GbR auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Soweit die Haftung gegenüber der Light Walk GbR ausgeschlossen oder eingeschränkt ist,
gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenshaftung der Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(5) Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für verloren gegangene, beschädigte, gestohlene oder sonst abhanden gekommene Gegenstände.

§4 Benutzungsregeln

(1) Das Mitbringen von gefährlichen Gegenständen ist verboten. Hierzu zählen insbesondere
pyrotechnische Gegenstände, Waffen, Fackeln, Laserpointer, Megaphone, Himmelslaternen und sonstige in ihrer Art anlässlich eines Veranstaltungsbesuches gefährliche Gegenstände.

Hunde dürfen an der Leine mitgeführt werden. Bei Schäden haftet der Hundehalter.
Bei Zuwiderhandlung können die Gegenstände bis zum Ende der Veranstaltung einbehalten werden.
Die Verwahrung erfolgt auf Gefahr des Veranstaltungsbesuchers.
(2) Beim Einlass auf das Eventgelände ist der Veranstalter berechtigt , eine Sicherheitskontrolle durchzuführen.
Zur Kontrolle der Einhaltung des Mitführungsverbotes (sieheAbs.1der Benutzungsregeln)
ist der Ordnungsdienst zu einer optischen und manulellen Überprüfung von Taschen, Kleidung, sonstigen Gegenständen sowie am Körper berechtigt.
(3) Das Verbreiten von Werbung und Druckschriften auf dem Eventgelände ist ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung verboten.
Der Verkauf von Waren auf dem Eventgelände und auf der Light Walk Route ist ohne schriftliche Zustimmung des Veranstalters nicht zulässig.
(4) Den Anweisungen des Veranstalters, Erfüllungsgehilfen und des Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten.

§5 Einlassverweigerung und Veranstaltungsverweis aus wichtigem Grund

Das Recht, den Einlass, die Teilnahme am Light Walk oder dem Verbleib auf dem Veranstaltungsbereich aus wichtigem Grund zu verwehren, bleibt dem Veranstalter vorbehalten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Auftreten des Veranstaltungsbesuchers die Annahme rechtfertigt, dass er nachdrücklich gegen die Regeln der Veranstaltungsordnung verstößt oder sein Einlass oder sein Verbleib die Sicherheit und Ordnung der Veranstaltung gefährdet.
Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes oder Nutzungsgebühren besteht in diesem Fällen nicht.

§6 Absage der Veranstaltung

(1) Die Eintrittskarte kann nur bei einer Absage oder einer örtlichen oder terminlichen Verlegung der Veranstaltung abgesagt werden, ansonsten ist ein Umtausch oder eine Rückgabe der Eintrittskarte ausgeschlossen.
Im Falle der Rückgabe wird der Nennwert der Eintrittskarte erstattet.
Weitere Ansprüche wegen der Absage sind insoweit ausgeschlossen, als dass der Veranstalter die Absage nicht zu vertreten hat.
(2) Erstattungsansprüche sind gänzlich ausgeschlossen, wenn die Absage wegen höherer Gewalt oder nach behördlicher Anordnung erfolgt, es sei denn die Anordnung hat der Veranstalter zu vertreten.

§7  Recht am eigenen Bild, Bild-,Video- und Tonrechte

Der Veranstalter und durch ihn beauftragte Dritte sind berechtigt, im Rahmen
des Light Walks Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen der Teilnehmer ohne Vergütung für die abgebildeten Personen Herzustellen und in jeder Art und Weise umfassend in allen bekannten und zukünftigen Medien zu nutzen oder nutzen zu lassen.
Dies gilt insbesondere für die Berichterstattung in allen Medien, eingeschlossen Internet, auf Ton- oder Bildtonträgern sowie zur Bewerbung des Light Walks, zur Werbung von Sponsoren und zu allen sonstigen Geschäftstätigkeiten des Veranstalters und seiner verbundenen Unternehmen.
Sämtliche Rechte dürfen zu vorstehenden Zwecken auch an Dritte übertragen werden.

§8  Parkplatz

Der Parkplatz steht ausschließlich Teilnehmern und Helfern des Light Walks zur Verfügung.
Auf dem Parkplatz dürfen nur zum öffentlichen Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge abgestellt werden.
Die nachstehenden Bestimmungen werden ebenso wie die Regelungen in Ziffer 1 als Bestandteile des geschlossenen Vertrages anerkannt. Die Parkplatzordnung muss vom Nutzer beachtet werden.
Die Bewachung oder Verwahrung der abgestellten Fahrzeuge oder eine sonstige Tätigkeit, welche über die Stellplatzüberlassung hinausgeht, ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.
der Veranstalter übernimmt demzufolge keine Obhutspflichten.
Die Benutzung des Parkplatzes erfolgt auf eigene Gefahr des Teilnehmers .
Der Teilnehmer haftet für alle durch ihn selbst oder seiner Begleitperson auf dem Parkplatz entstandenen Schäden. Er ist verpflichtet die verursachten Schäden unverzüglich dem Veranstalter gegenüber anzuzeigen.

Es gilt die StVO

§9 Gerichtsstand, anwendbares Recht, salvatorische Klausel

(1) Gerichtsstand für eventuelle Streitigkeiten ist Geldern
(2) Es gilt deutsches Recht
(3) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Veranstaltungsbedingungen.
In diesem Fall ist die unwirksame Klausel durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Gleiches gilt für Lücken.